Das Verfahren zur Ermittlung des Liquidationswertes von stillgelegten Geschäftsbetrieben entspricht dem Wert aller Vermögensgegenstände zu Marktpreisen abzüglich des Aufwandes für die Vermarktung. Zu den Vermögensgegenständen zählen vor allem Maschinen und Anlagen, Warenbestände, aber auch immaterielle Werte wie Patente, Verträge und sonstige Rechte, sowie Wertanlagen und Immobilien. Falls der Geschäftsbetrieb Mitarbeiter beschäftigt, muss auch der Aufwand für die Freistellung der Mitarbeiter von dem Vermögenswert abgezogen werden. Schließlich müssen die Verbindlichkeiten abgezogen werden.
Der resultierende Liquidationswert kann als Referenzwert herangezogen werden, um zu überlegen, ob es Sinn macht, ein nicht ertragreiches Unternehmen weiterzuführen, es zu veräußern oder es stillzulegen. Ein Verkauf macht für Gesellschafter nur dann Sinn, wenn der voraussichtliche Verkaufserlös höher ausfällt als der Liquidationswert. Insofern sollte neben dem Liquidationswert auch der Wert des fortgeführten Unternehmens ermittelt werden, etwa mit dem Ertragswertverfahren oder mit dem Discounted-Cashflow-Verfahren.